2024 Landschaftspfl. Fachbeitrag Lotzebach

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Maßnahme GH_I-86-00409 Lotzebach – Sicherung des Gewässerbetts und Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit des Lotzebachs im Bereich Eisteich

TypPlanungBauherrOrt
Landschaftsplanung2023-2024LHDD – UmweltamtDresden

Der Lotzebach ist ein Berichtsgewässer nach EU-WRRL (Lotzebach (DESN_5373152)) im Dresdner Westen. Nach den Hochwasserereignissen 2002, 2006 und 2014 kam es im Gebiet des Lotzebachs zu erheblichen Sohlerosionen.

Die Abteilung Kommunaler Umweltschutz des Umweltamtes der Landeshauptstadt Dresden beauftragte deshalb eine Planung für den Lotzebach mit folgenden Aufgabenstellungen:

− Wasserabfluss gewährleisten

− Gewässerbett sichern

− ökologische Durchgängigkeit verbessern

Die Entwurfsplanung erfolgte durch das Ingenieurbüro für Bauwesen Dipl.-Ing. Tilo Schmidt für den betrachteten Abschnitt des Lotzebachs zwischen Durchlass Zufahrt Oberbecken Pumpspeicherwerk Niederwartha (unterstrom) und Durchlass Lotzebachstraße Richtung Rennersdorf (oberstrom).

Nach § 17 Abs. 4 BNatSchG hat der Eingriffsverursacher Angaben über Art und Umfang des Eingriffs zu machen sowie Angaben zu vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Demnach hat der Planungsträger bei eingriffsrelevanten Maßnahmen die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die auftreten können, fachgerecht zu ermitteln, zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen.

Dies wurde im landschaftspflegerischen Fachbeitrag in Text und Karte durch unser Büro dargestellt.

Das Vorhaben findet in einem Landschaftsschutzgebiet statt. Durch die geplante Maßnahme erfolgt keine grundsätzliche Veränderung des Bestandes, vielmehr entspricht das Vorhaben den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 5.November 2007 festgelegten Schutzzwecken. Das Vorhaben wird deshalb als mit den Schutzzwecken des LSG vereinbar bzw. sogar als förderlich angesehen, auch wenn es baubedingt zunächst zu Eingriffen in den Natur- und Landschaftsraum kommt.  

Das Fließgewässer und die linksufrige Waldfläche sind geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Kombination mit § 21 SächsNatSchG. Die Waldfläche wird nur baubedingt beansprucht, es kommt zu keiner dauerhaften Flächeninanspruchnahme oder Flächenveränderung. Das Fließgewässer wird in seinem Zustand verbessert.

Insbesondere im Baubetrieb ist jedoch eine hohe Empfindlichkeit durch Gefährdung und Beeinträchtigung für das Vorhaben zu verzeichnen. Baubedingt sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erforderlich, die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag benannt werden.